Stiftung FreimaurerLoge Fürth
Dambacher Str. 11, 90763 Fürth
-----------------◊--◊--◊-------- Die Heimat für Stifterpersönlichkeiten --------◊--◊--◊-----------------
Stiftung gründen
Werden Sie eine
Stifterpersönlichkeit!
Wer glaubt, Stiftungen seien nur etwas für Firmen und Großindustrielle,
irrt: Auch Sie können sich jederzeit einbringen. Höhe und Form der
Zuwendung spielen dabei keine Rolle.
Es stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
•
Spenden
•
Zustiftungen in den Vermögensstock
•
Stiftung unter Ihrem Namen (Stiftungsfonds)
Spenden können schnell und unmittelbar für einen vorgesehenen Zweck
verwendet werden.
Zustiftungen erhöhen das Grundkapital der Stiftung, dessen Zinsertrag
zeitverzögert, aber nachhaltig für den festgeschreibenen Zweck
eingesetzt wird.
Stiftung unter Ihrem Namen
Sie können unter dem Dach der „Stiftung FreimaurerLoge Fürth“ ohne
bürokratischen Aufwand auch Ihre „Eigene Stiftung“ (sog.
Stiftungsfonds) gründen, die Ihren Namen trägt.
Weitere Möglichkeiten
Sie übertragen Vermögen oder Immobilien auf die Stiftung, behalten sich
aber den lebenslänglichen Nießbrauch vor.
Firmen haben die Möglichkeit, an Stelle von Weihnachtsgeschenken für
ihre Kunden, eine Spende an die Logenstiftung zu tätigen – und damit ist
allen gedient.
Ihre steuerlichen Vorteile
Bei der Einkommenssteuer können Sie Spenden oder Zustiftungen
steuerlich zu 100 % als Sonderausgabe geltend machen. Dabei darf die
jährlich angegebene Summe jedoch nicht mehr als 20 % Ihrer Einkünfte
übersteigen. Höhere Beträge können Sie in den Folgejahren absetzen.
Zustiftungen können darüber hinaus bis zu einem Betrag von 1 Million
Euro je Ehegatten abgesetzt werden. Dieser Betrag kann auf Antrag
innerhalb der dafür vorgesehenen zehn Jahre frei verteilt werden.
Eintragung in die Lohnsteuerkarte bzw. Kürzung der
Einkommenssteuervorauszahlung ist möglich.
Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind außerdem von der
Erbschaft- und Schenkungssteuer befreit. Die Erbschaftssteuer wird
rückwirkend erlassen, wenn geerbtes Vermögen innerhalb von 24
Monaten nach Erbanfall gestiftet wird. (Stand Februar 2013)
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